Das Wichtigste auf einen Blick:
Viele Menschen sichern sich mit Nebentätigkeiten einen Zuverdienst. Ob Nebenjob, Minijob, Studentenjob oder 1-Euro-Job: Wie viel Geld unterm Strich davon übrig bleibt, hängt von der eigenen Lebens- und Beschäftigungssituation ab. Denn für Berufstätige gelten andere Regeln als für Rentner. Und wer Bürgergeld (ehemals Arbeitslosengeld II beziehungsweise “Hartz 4”) oder BAföG bezieht, muss wegen des Zuverdienstes an anderer Stelle vielleicht mit Abzügen rechnen. Damit es nicht zu bösen Überraschungen kommt, erfährst du daher bei uns, was am Ende wirklich auf deinem Konto landet.
Zuverdienst durch Nebentätigkeit: Was für Möglichkeiten gibt es?
Wer sich ein wenig Geld dazuverdienen möchte, kann das auf vielen Wegen tun. Nebenjob ist allerdings nicht gleich Nebenjob. Denn je nach Beschäftigungsdauer, Bezahlung und der sonstigen beruflichen Situation greifen bestimmte Regeln, zum Beispiel hinsichtlich der Besteuerung oder der Sozialversicherungspflicht. Häufig hat man es jedoch mit diesen Formen der Nebentätigkeit zu tun:
- Minijob oder 538-Euro-Job: Sozusagen der “Klassiker” unter den Nebenjobs. Dabei handelt es sich um eine geringfügige Beschäftigung, bei der das monatliche Arbeitsentgelt die namensgebende 538-Euro-Grenze nicht überschreiten darf. Wird diese Vorgabe eingehalten, bleibt der Nebenjob größtenteils sozialversicherungsfrei und damit für Arbeitnehmer attraktiv.
- 1-Euro-Job: Sie werden auch Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung genannt und richten sich speziell an Bezieher von Bürgergeld. Denn der 1-Euro-Job soll ihnen den Rückweg ins Berufsleben erleichtern. Arbeitsgelegenheiten dürfen allerdings nur von bestimmten Trägern angeboten werden und sind generell nicht sozialversicherungspflichtig.
- Studentenjob: Studierende Mitarbeiter sind für viele Arbeitgeber attraktiv, weil bei Studenten in der Regel nur wenige Pflichtabgaben anfallen. Dabei handelt es sich meist aber um herkömmliche geringfügige Beschäftigungen oder für Werkstudenten besonders geeignete Tätigkeiten. Denn spezielle Jobs, die wirklich nur Studenten ausüben dürfen, gibt es nicht.
- Selbstständigkeit: Man kann auch auf eigene Faust sein Einkommen aufpolstern. Wer sich nebenberuflich selbstständig machen möchte, sollte sich aber genau über die rechtlichen Rahmenbedingungen informieren. Denn der bürokratische Aufwand der Selbstständigkeit wird leicht unterschätzt. Für Interessierte bietet sich ein Kleingewerbe an.
Zuverdienst für Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigte
Wer hauptberuflich einer voll sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgeht, darf im Schnitt durch einen Minijob monatlich bis zu 538 Euro steuerfrei und weitgehend abgabenfrei hinzuverdienen. Diese Einkünfte müssen nicht in der Steuerklärung erwähnt werden.
Diese Regelung gilt allerdings nur, wenn neben der Haupttätigkeit maximal ein Minijob ausgeübt wird.
Maßgeblich für die Berechnung ist dabei, wie viel Einkommen die Nebentätigkeit pro Jahr abwirft: Die Verdienstgrenze für Minijobs liegt im Jahr 2024 bei 6.456 Euro. Geteilt durch zwölf Monate ergeben sich daraus die genannten 538 Euro monatlich. Achtung: Erhält der Beschäftigte im Rahmen der Nebentätigkeit Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld, wird dieses zum jährlichen Gesamtverdienst hinzugerechnet.
Früher lag die Grenze lange Zeit bei 450 Euro pro Monat. Deshalb ist auch heute noch häufig von 450-Euro-Jobs die Rede. Da der Mindestlohn in den letzten Jahren schrittweise auf 12,41 Euro pro Stunde erhöht wurde, musste jedoch auch die Minijobgrenze angepasst werden. Zum 1. Januar 2025 ist eine Erhöhung des Mindestlohns auf 12,82 Euro geplant. Die Obergrenze für Minijobs steigt dann auf 556 Euro pro Monat, also 6.672 Euro jährlich.
Wird die Verdienstgrenze überschritten, gilt die Tätigkeit automatisch als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung – und die üblichen Abgaben werden fällig.
Im Regelfall müssen Minijobber außerdem einen kleinen Anteil ihres Zuverdienstes in die Rentenversicherung einzahlen. Nur wer das schriftlich beantragt, kann sich von dieser Pflicht befreien lassen.
Und was sagt der Chef dazu?
Grundsätzlich gilt in Deutschland die Freiheit der Berufswahl, auch für Nebentätigkeiten. Der Hauptarbeitgeber darf Nebenjobs also nicht grundsätzlich verbieten – entsprechende Klauseln in Arbeitsverträgen sind unwirksam.
Der Hauptarbeitgeber darf eine Nebentätigkeit allerdings trotzdem unterbinden, wenn …
- … negative Auswirkungen auf die Hauptbeschäftigung zu befürchten sind, etwa durch zu hohe körperliche Belastung oder zu kurze Ruhezeiten.
- … es sich um eine Beschäftigung bei der Konkurrenz handelt.
- … der Nebenjob gegen die wirtschaftlichen Interessen des Hauptarbeitgebers gerichtet ist.
Generell empfiehlt es sich für Angestellte, hier von Anfang an mit offenen Karten zu spielen, um unnötige Konflikte zu vermeiden.
Beamte müssen sich Nebentätigkeiten sogar generell schriftlich genehmigen lassen. Auch Angestellte des öffentlichen Dienstes sollten sich vorher genau informieren, welche Nebenjobs ihr Dienstherr gestattet.
Für die Einhaltung der Arbeitszeitgesetze ist der Arbeitnehmer übrigens selbst verantwortlich: Mehr als 48 Arbeitsstunden pro Woche sind nicht erlaubt (Haupt- und Nebenjob zählen zusammen), ein Ruhetag ist Pflicht. Außerdem müssen zwischen Feierabend und Arbeitsbeginn mindestens elf Stunden Ruhezeit liegen.
Zuverdienst für Studenten
Miete, Studiengebühren, Lehrbücher, Essen, Trinken und noch Reserven für die Freizeit: Das Studentenleben ist kostspielig – besonders in beliebten Großstädten wie Hamburg, Berlin, München oder Köln. Zwar dürfen sich viele Studenten über Unterstützung von den Eltern oder BAföG freuen. Doch ohne Zuverdienst kommen nur die wenigsten aus.
Prinzipiell gelten bei Minijobs für Studenten dieselben Regeln wie für normale Beschäftigte auch:
Wer also im Jahresschnitt mehr als 538 Euro pro Monat dazuverdient, übt einen sozialversicherungspflichtigen Nebenjob aus und muss entsprechende Abgaben leisten.
Entscheidend für die Einstufung ist, dass der jährliche Zuverdienst insgesamt die Obergrenze von 6.456 Euro nicht überschreitet. Das Gehalt des Nebenjobs darf also auch mal bei über 1.000 Euro pro Monat liegen, solange der Jahresschnitt eingehalten wird.
Auch für Studenten gilt beim Minijob die jährliche Verdienstobergrenze von 6.456 Euro.
Bonuszahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld werden ebenfalls zum Jahresverdienst hinzugerechnet. Außerdem greift die Regelung zur Verdienstobergrenze nur für maximal einen Minijob. Wenn du weitere Nebenjobs ausübst, besteht für diese automatisch Sozialversicherungspflicht.
Für Studenten gelten beim Zuverdienst außerdem zwei wichtige Einschränkungen:
- Wirft dein Nebenjob im Jahr 2024 insgesamt mehr als 6.456 Euro ab (liegt er also über der Verdienstobergrenze), kannst du nicht mehr kostenlos von der Familienversicherung deiner Eltern profitieren. Bei gesetzlichen Krankenversicherungen musst du in diesem Fall daher selbst Beiträge zahlen. Für Studenten ist das allerdings zu günstigen Konditionen möglich.
- Besonders BAföG-Empfänger sollten genau im Blick behalten, wie viel sie mit ihren Nebenjob dazuverdienen. Denn liegt der Zuverdienst im Jahr 2024 jenseits der 6.456 Euro, kann sich der BaföG-Anspruch entsprechend reduzieren.
Zuverdienst bei Bürgergeld
Für Bürgergeld-Empfänger gelten ebenfalls klare Grenzen, was den möglichen Zuverdienst betrifft.
Leistungsbezieher dürfen ohne Abzüge bis zu 100 Euro monatlich dazuverdienen. Nur dieser Grundfreibetrag bleibt anrechnungsfrei, landet also ohne Einschränkungen als Plus auf dem eigenen Konto.
Jeder Zuverdienst, der über diesen Grundfreibetrag hinausgeht, wird zu gewissen Prozentsätzen mit dem Anspruch auf Bürgergeld verrechnet. Das heißt, jenseits der 100-Euro-Grenze landet effektiv nur ein Bruchteil des eigentlich erarbeiteten Geldes in der eigenen Tasche. Der Rest wird von der Bürgergeld-Zahlung für den betreffenden Monat abgezogen.
Der Grundfreibetrag bezieht sich außerdem auf das gesamte Zusatzeinkommen. Ob du fünf Nebenjobs machst und mit jedem jeweils 100 Euro dazuverdienst oder 500 Euro in einer einzigen Nebentätigkeit erarbeitest, macht also keinen Unterschied.
Die Anrechnung des Lohnes erfolgt jedenfalls gestaffelt:
- Bei einem Zuverdienst von monatlich 101 € bis 520 € bleiben 20 % anrechnungsfrei für den Leistungsempfänger übrig, während 80 % des Lohnes vom Bürgergeld abgezogen werden.
- Bei einem monatlichen Zuverdienst zwischen 520 € und 1.000 € bleiben noch 30 % anrechnungsfrei für den Leistungsempfänger übrig, während 70 % des Lohnes vom Bürgergeld abgezogen werden.
- Bei einem Zuverdienst zwischen 1.000 € und 1.200 € monatlich bleiben 10 % des Lohnes anrechnungsfrei übrig, weil 90 % vom Bürgergeld abgezogen werden. Für Leistungsbezieher mit mindestens einem minderjährigen Kind gilt diese Regel bis zu einem Zuverdienst von 1.500 €.
Geht ein monatlicher Zuverdienst über diese Grenzen hinaus, wird er vollständig mit dem Anspruch auf Bürgergeld verrechnet. Ist der durch den Nebenjob erarbeitete Lohn zu hoch, besteht für den betreffenden Monat im schlechtesten Fall gar kein Anspruch auf Bürgergeld mehr.
Sogenannte 1-Euro-Jobs bleiben übrigens komplett anrechnungsfrei: Alles, was du dort verdienst, darfst du ohne Abzüge behalten.
Nebenjobs und Bürgergeld: ein Rechenbeispiel
Das Ganze klingt im ersten Moment ein wenig kompliziert, ist aber eigentlich ganz einfach. Ein Rechenbeispiel verdeutlicht das:
Als Bürgergeld-Empfänger verdienst du dir mit zwei Nebenjobs ein wenig Geld dazu. Der eine Minijob bringt monatlich 190 Euro ein, der andere 160 Euro. Der gesamte Zusatzverdienst beträgt pro Monat also 350 Euro (190 + 160).
Von diesem Geld darfst du 100 Euro anrechnungsfrei behalten – dieser Grundfreibetrag steht fest. Die restlichen 250 Euro (350 – 100) werden verrechnet: Weitere 20 Prozent davon stehen dir anrechnungsfrei zu, 80 Prozent werden von deinem Anspruch auf Bürgergeld abgezogen.
Von den restlichen 250 Euro bleiben also weitere 50 Euro (20 Prozent von 250) anrechnungsfrei für dich übrig, während sich dein Anspruch auf Bürgergeld für den betreffenden Monat durch den Zuverdienst um 200 Euro (80 Prozent von 250) verringert.
Effektiv landen durch die Nebenjobs im betreffenden Monat also 150 Euro (100 + 50) mehr in deiner Tasche.
Zuverdienst für Rentner
Viele Rentner möchten ihren Ruhestand genießen und denken überhaupt nicht daran, jemals wieder zu arbeiten. Andere wiederum sind wegen ihrer knappen Rente sogar darauf angewiesen, sich einen Zuverdienst zu erarbeiten. In welchem Rahmen das erlaubt ist und wie viel Geld man im Ruhestand dazuverdienen darf, ohne Abzüge von der Rente befürchten zu müssen, ist gesetzlich geregelt.
Besonders entscheidend war früher, ob ein Rentner die sogenannte Regelaltersgrenze bereits überschritten hatte oder nicht.
Per Gesetz ist die Regelaltersgrenze mit der Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht – zumindest theoretisch. Denn die Grenze wurde von der Politik erst kürzlich angehoben, weswegen wir uns momentan noch in einer Übergangszeit befinden. Erst ab dem Jahr 2031 gilt die neue Regelaltersgrenze schließlich für alle. Bis dahin ist jeweils der Geburtsjahrgang für die genaue Höhe der Regelaltersgrenze maßgeblich.
Zuverdienst unterhalb der Regelaltersgrenze
Wer die Regelaltersgrenze hingegen noch nicht erreicht hat – Stichwort “Flexi-Rente” –, musste früher je nach Zuverdienst Einbußen bei seiner Rente hinnehmen. Bis zu 6.300 Euro im Jahr durfte ein Frührentner anrechnungsfrei hinzuverdienen.
Seit Januar 2023 gibt es bei einer vorgezogenen Altersrente jedoch keine Hinzuverdienstgrenze mehr. Das bedeutet, dass dein Zuverdienst als Frührentner anrechnungsfrei bleibt, unabhängig davon, wie viel du verdienst.
Bei der Erwerbsminderungsrente gibt es hingegen Hinzuverdienstgrenzen: Wer voll erwerbsgemindert ist, darf seit Januar 2024 18.558,75 Euro im Jahr hinzuverdienen. Für Personen, die teilweise erwerbsgemindert sind, liegt die Grenze mindestens bei 37.117,50 Euro.
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