Das Wichtigste auf einen Blick:
Das vom Staat ausgezahlte Kindergeld ist eine beträchtliche finanzielle Unterstützung – und jeder möchte sie natürlich so lange wie möglich beziehen. Die gute Nachricht deshalb direkt zu Beginn:
Im Regelfall können Studenten während der gesamten Studienzeit, vom ersten Semester bis zur Abschlussprüfung, einen Kindergeldanspruch auslösen.
Etwas komplizierter verhält sich die Sache jedoch, wenn du bereits ein Studium oder eine Berufsausbildung abgeschlossen hast und du dich nun einem Zweitstudium oder einer zusätzlichen Ausbildung widmen möchtest: Die Auszahlung des Kindergeldes ist in diesem Fall an besondere Bedingungen geknüpft.
Zunächst klären wir jedoch, was das Kindergeld überhaupt für eine Leistung ist und wer generell einen Anspruch auf wie viel Kindergeld hat. So lässt sich leichter verstehen, wie lange du mit dieser Finanzspritze rechnen kannst und welche Besonderheiten ein Erststudium in dieser Hinsicht mit sich bringt. Anschließend beleuchten wir die Auflagen, die für den Bezug von Kindergeld während des Zweitstudiums erfüllt werden müssen.
- Kindergeld: Wer bekommt es und warum?
- Die Höhe des Kindergeldes
- Kindergeld für volljährige Kinder: Ausbildung, Studium oder beides
- Der berufsqualifizierende Abschluss: viele Varianten, noch mehr Deutungen
- Die Altersgrenze: Mit 25 ist Schluss
- Schädliche Einkünfte und Nebenverdienst: besondere Regeln ab dem zweiten Studium
Kindergeld: Wer bekommt es und warum?
Mit dem Kindergeld greift der deutsche Staat Eltern finanziell unter die Arme. So soll sichergestellt werden, dass diese den Lebensunterhalt für ihren Nachwuchs aufbringen können.
Einen Anspruch auf Kindergeld haben rein rechtlich daher gar nicht die Kinder selbst, sondern die Eltern beziehungsweise die Erziehungsberechtigten, an die der Betrag entsprechend monatlich ausgezahlt wird.
Prinzipiell wird Kindergeld bis zu dem Monat gezahlt, in dem ein Kind 18 Jahre alt wird. Anschließend ist die mögliche Fortzahlung des Kindergeldes an verschiedene Regeln geknüpft.
Eltern ohne deutsche Staatsbürgerschaft haben generell zusätzliche Auflagen zu erfüllen, sie müssen in der Regel etwa eine Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis vorweisen können. Staatsbürger aus der EU, aus Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder der Schweiz haben es wegen der Freizügigkeit innerhalb der EU beziehungsweise des EWR jedoch leichter.
Kindergeld beantragen
Der Antrag auf Kindergeld muss bei der zuständigen Familienkasse übrigens von den Eltern gestellt werden, und zwar in jedem Fall schriftlich.
Eine automatische Auszahlung des Kindergeldes findet nämlich nicht statt: ohne Antrag kein Geld.
Kinder können übrigens nur in Sondersituationen für sich selbst Kindergeld beanspruchen, etwa wenn beide Eltern verstorben sind oder ihr Aufenthaltsort unbekannt ist.
Die Höhe des Kindergeldes
Entscheidend für die Gesamthöhe des Kindergeldes ist die Anzahl der Kinder, für die Kindergeld bezogen werden darf. Es ist also nicht relevant, wie viele Kinder ein Elternpaar insgesamt bekommen hat, sondern wie viele Kinder gleichzeitig kindergeldberechtigt sind.
Bis Ende 2022 war der Kindergeld-Betrag generell nur für die ersten beiden Kinder derselbe. Denn er stieg mit dem dritten kindergeldberechtigten Kind und fiel für das vierte und alle weiteren Kinder noch einmal höher aus.
Kindergeld in Euro | Vorher (bis 12/2022) | Aktuell (seit 01/2023) |
Für das 1. Kind | 219 | 250 |
Für das 2. Kind | 219 | 250 |
Für das 3. Kind | 225 | 250 |
jedes weitere Kind | 250 | 250 |
Die letzte Erhöhung des Kindergeldes wurde zum 1. Januar 2023 vorgenommen: Seitdem gibt es einheitlich 250 Euro pro Kind. Die Beträge werden also nicht mehr gestaffelt.
Kindergeld für volljährige Kinder: Ausbildung, Studium oder beides
Für ein volljähriges Kind kann weiterhin ein Anspruch auf Kindergeld bestehen, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird oder einen für die berufliche Qualifikation nötigen Bildungsabschnitt absolviert. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn das Kind…
- … eine allgemeinbildende Schule (etwa Hauptschule, Realschule, Gymnasium oder Gesamtschule) besucht.
- … sich in einem berufsbezogenen Ausbildungsverhältnis (etwa Ausbildung zum KFZ-Mechaniker oder zur Bürokauffrau) befindet.
- … an einer Fachhochschule oder Hochschule/Universität studiert – das kann auch im Ausland geschehen.
- … ein Pflichtpraktikum, ein Volontariat oder auch ein freiwilliges Praktikum absolviert, sofern es der beruflichen Qualifikation dient.
- … als angehender Lehrer oder als angehender Jurist das Referendariat, also den gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungsdienst absolviert.
- … ein berufliches Anerkennungsjahr absolviert (etwa bei Erziehern).
Eine erschöpfende Zusammenfassung lässt sich hier kaum geben, weil die Rahmenbedingungen und Ausbildungsabläufe sich von Fall zu Fall sehr unterscheiden können.
Entscheidend ist, dass die Maßnahme das Kind dem angestrebten Berufsziel näherbringt. Sie muss Fähigkeiten und Erfahrungen vermitteln, die für den gewünschten Beruf förderlich oder sogar notwendig sind. Dieser Zusammenhang sollte sich nachvollziehbar belegen lassen.
Übergangszeit zwischen Ausbildungsabschnitten
In der Übergangszeit (auch Wartezeit genannt) von einem Ausbildungsabschnitt zum nächsten, etwa nach dem Abschluss des Abiturs bis zur Aufnahme des Studiums, besteht ebenfalls ein Anspruch auf Kindergeld. Allerdings wird das Kindergeld dann nur für maximal vier Monate gezahlt, selbst wenn der eigentliche Übergangszeitraum länger ausfällt. Für arbeitssuchend gemeldete Kinder, die demnach keiner Ausbildung nachgehen, kann außerdem maximal bis zum 21. Geburtstag Kindergeld bezogen werden.
Der berufsqualifizierende Abschluss: viele Varianten, noch mehr Deutungen
Für volljährige Kinder endet der uneingeschränkte Anspruch auf Kindergeld, sobald ein berufsqualifizierender Abschluss erworben wurde.
Auch hier sind die Möglichkeiten enorm vielfältig: Dieser Abschluss kann in einigen Fällen bereits mit der Absolvierung des Bachelor-Studiums erworben worden sein – angehende Lehrer haben ihn aber wegen des vorgeschriebenen Referendariats selbst nach dem Ende des Master-Studiums noch nicht erlangt.
Diese Regel kann merkwürdige Blüten tragen: Wer zum Beispiel während der Wartezeit auf ein Medizinstudium eine Ausbildung zum Krankenpfleger oder Rettungssanitäter absolviert, erwirbt bereits einen berufsqualifizierenden Abschluss – und guckt während des eigentlich angestrebten Studiums vielleicht in die Kindergeld-Röhre.
Beim dualen Studium ist das wiederum nicht der Fall: Hier besteht der Anspruch auf Kindergeld bis zum Ende des Studiums, selbst wenn der berufliche Ausbildungsteil längst absolviert wurde. Denn das duale Studium gilt als eine zusammenhängende Ausbildung, die erst abgeschlossen ist, wenn alle Einzelbestandteile absolviert wurden.
Im Zweifel empfiehlt sich ein Beratungsgespräch.
Um böse Überraschungen zu vermeiden, kann es daher ratsam sein, sich vorab an den Ausbildungsleiter oder an die Studienberatung der Hochschule zu wenden: Dort sollte man dir sagen können, ab welchem Zeitpunkt deine Ausbildung oder dein Studium als berufsqualifizierend gilt.
Hast du jedenfalls einen berufsqualifizierenden Abschluss in der Tasche, kann während eines Zweitstudium oder einer zweiten Berufsausbildung trotzdem weiterhin Anspruch auf Kindergeld bestehen – es gelten dann allerdings besondere Auflagen. Dazu erfährst du weiter unten mehr.
Kindergeld im Master?
Heute zahlt der Staat in der Regel auch für Kinder im Master-Studium Kindergeld, wenn ziemlich breit gefasste Mindestanforderungen erfüllt sind.
So muss der Master entweder in einem engen sachlichen Zusammenhang zum Bachelor stehen. Wer im Bachelor Maschinenbau studiert hat, kann sich im Master entsprechend fachlich spezialisieren. Andernfalls muss zumindest ein enger zeitlicher Zusammenhang bestehen. Das Master-Studium sollte also direkt im Anschluss an das Bachelor-Studium aufgenommen werden.
In beiden Fällen gilt das mehrstufige Erststudium, die erste Berufsausbildung erst nach dem Ende des Master-Studiums als abgeschlossen. Entsprechend liegt ein berufsqualifizierender Abschluss dann auch erst nach dem Master und nicht schon nach dem Bachelor vor.
Früher tat sich die Rechtsprechung mit dieser Auffassung schwerer. Doch mittlerweile sind die Vorschriften deutlich lebens- und praxisnaher formuliert. Denn bei vielen Studiengängen ist ein Abgang nach dem Bachelor-Studium im Grunde gar nicht mehr vorgesehen – auch wenn die Bologna-Reformen das vielleicht anders im Sinn hatten. Die Kindergeldzahlung während des Master-Studiums sollte in Regel jedenfalls kaum mehr Schwierigkeiten bereiten.
Die Altersgrenze: Mit 25 ist Schluss
Sobald ein Kind 25 Jahre alt ist, besteht in der Regel kein Anspruch mehr auf Kindergeld, selbst wenn es sich noch in der Ausbildung befindet.
Für diese Altersgrenze gelten nur sehr wenige Ausnahmen. So kann der Anspruch etwa um den Zeitraum verlängert werden, in dem gesetzlicher Grundwehrdienst, Zivildienst oder ein entsprechender Ersatzdienst geleistet wurde.
Allerdings wurde die Wehrpflicht bereits 2011 abgeschafft, weshalb diese Möglichkeit praktisch nicht mehr zur Anwendung kommt. Ein freiwilliger Wehrdienst, der nach dem Ende der Wehrpflicht begonnen wurde, kann nicht geltend gemacht werden.
Für behinderte Kinder, die ihren Lebensunterhalt nicht selbst aufbringen können und deren Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist, gibt es hingegen keine Altersgrenze: Der Anspruch auf Kindergeld besteht für behinderte Kinder in der Regel ein Leben lang.
Schädliche Einkünfte und Nebenverdienst: besondere Regeln ab dem zweiten Studium
Während der Erstausbildung sind die möglichen Nebeneinkünfte des kindergeldberechtigen Kindes nicht begrenzt.
Das Kind kann neben seinem Studium, neben seiner Ausbildung so viel Geld verdienen, wie es möchte, ohne dass der Kindergeldanspruch davon berührt wird. Ältere Regelungen, nach denen das zulässige Nebeneinkommen auch während der Erstausbildung gedeckelt war, sind nicht mehr gültig.
Wer allerdings bereits einen berufsqualifizierenden Abschluss in der Tasche hat und nun zum Beispiel einem zweiten Studium nachgeht, muss aufpassen. Denn durch Erwerbstätigkeiten erzielt er gegebenenfalls sogenannte „schädlichen Einkünfte“.
Durch schädliche Einkünfte kann der Anspruch auf Kindergeld für die betroffenen Monate erlöschen – überschüssig gezahlte Kindergeld-Beträge müssen dann zurückgezahlt werden.
Wöchentliche Arbeitszeit ist im Zweitstudium gedeckelt
Entscheidend ist generell, dass die wöchentliche Arbeitszeit des Kindes während des Zweitstudiums im Jahresschnitt nicht mehr als 20 Stunden betragen darf.
Für zwei Monate pro Jahr darf diese Grenze jedoch überschritten werden, sofern der Jahresdurchschnitt letztlich wieder bei maximal 20 Wochenstunden liegt. Wer also während der Semesterferien zwei Monate lang in Vollzeit (40 Stunden pro Woche) jobbt, muss in den übrigens Monaten seine regelmäßige Arbeitszeit soweit reduzieren, dass im Jahresschnitt die Wochenarbeitszeit von 20 Stunden nicht überschritten wird.
Ist das nicht der Fall, entfällt der Kindergeldanspruch nur für die Monate, in denen die zulässige Arbeitszeit überschritten wurde – und nicht automatisch für den gesamten Bewilligungszeitraum.
Ausnahmen: In diesen Fällen darfst du mehr arbeiten
Von der Begrenzung der wöchentlichen Arbeitszeit ausgenommen sind generell alle Ausbildungsdienstverhältnisse, also etwa:
- Berufsausbildungsverhältnisse nach dem Berufsbildungsgesetz
- Praktika
- Volontariate
- Referendariate
- Anerkennungsjahre
Auch Minijobs auf 538-Euro-Basis (ab 2025: 556-Euro-Basis) oder kurzfristige Beschäftigungen sind unbedenklich.
Andere schädliche Einkünfte
Schädlich für den Anspruch auf Kindergeld können außerdem Einnahmen aus nichtselbstständiger sowie selbstständiger Arbeit, aus gewerblicher Tätigkeit sowie Land- und Forstwirtschaft sein.
Unproblematisch sind hingegen Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung.
Weil die Auflagen vielfältig sind und sich für den Laien auf Anhieb nicht ohne Schwierigkeiten entwirren lassen, kann es sich lohnen, die persönliche Sachlage gemeinsam mit einem Experten zu prüfen. So lassen sich Probleme, nachträgliche Rückzahlungsforderungen oder sogar Bußgelder vermeiden.
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