Das Wichtigste auf einen Blick:
Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ist nie ganz einfach. Es gibt viele Regeln und Pflichten, die es zu beachten gilt; sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer. Welche Fristen sind dabei einzuhalten? Muss die Kündigung schriftlich erfolgen oder reicht eine mündlich ausgesprochene Kündigung? Welche Sonderregelungen gibt es? Und was genau ist eine fristlose Kündigung?
Was genau bedeutet Kündigungsfrist?
Die Kündigungsfrist beschreibt den Zeitraum zwischen dem Erhalt der Kündigung und dem tatsächlichen Ende des Arbeitsverhältnisses.
Die ordentliche Kündigung sorgt nämlich, im Gegensatz zur fristlosen Kündigung, nicht dafür, dass das Arbeitsverhältnis sofort beendet ist – zuerst muss die hier thematisierte Kündigungsfrist verstreichen. Bei einer vom Arbeitgeber ausgehenden Kündigung hast du somit Zeit, dir eine neue Stelle zu suchen und beim aktuellen Arbeitgeber für eine geregelte Übergabe deiner bisherigen Aufgaben zu sorgen.
Bei einer ordentlichen Kündigung endet das Arbeitsverhältnis nicht sofort, sondern erst nach Verstreichen der Kündigungsfrist.
Das heißt, dass du bis zum Ende der Kündigungsfrist weiterhin „ganz normal“ zur Arbeit gehst und auch weiterhin dein Gehalt ausgezahlt bekommst. Mit einer Kündigungsfrist sichern sich beide Parteien dahingehend ab, dass die vertraglich geregelten Leistungen noch für einen bestimmten Zeitraum erbracht werden.
Für den Arbeitnehmer ist eine lange Kündigungsfrist dabei besonders vorteilhaft: Er hat Zeit, sich auf die neue Situation einzustellen, und kann nicht einfach von heute auf morgen „auf die Straße gesetzt“ werden.
Vertragliche Kündigungsfristen
Im Regelfall sind die Kündigungsfristen im Arbeits- oder Tarifvertrag festgelegt. Sie können daher durchaus länger sein als die vom Gesetzgeber vorgegebenen Mindestfristen – außerhalb der Probezeit jedoch nie kürzer als vier Wochen.
Häufig wird die Kündigungsfrist auf drei Monate erhöht und kann in Ausnahmefällen sogar sechs Monate betragen. Eine längere Frist ist zwar theoretisch möglich, da es keine gesetzliche Grundlage zur Maximallänge der Frist gibt. Praktisch ergeben lange Kündigungsfristen aber nur sehr selten Sinn.
Die Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag darf übrigens nie kürzer ausfallen als die je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelte, gesetzlich vorgeschriebene Frist. Manchmal findest du in deinem Arbeitsvertrag daher auch lediglich den Vermerk, dass “die gesetzlichen Kündigungsfristen“ gelten.
Gesetzliche Kündigungsfristen
Die gesetzlichen Kündigungsfristen gelten, wenn im Arbeits- oder Tarifvertrag keine Klausel zur Kündigungsfrist enthalten ist.
Im Arbeits- oder Tarifvertrag enthaltene Klauseln, die die gesetzlichen Mindestvorgaben unterschreiten, sind automatisch unwirksam.
Wenn der Arbeitnehmer kündigt, sieht das Gesetz mindestens eine Frist von vier Wochen bis zum 15. oder bis zum Ende eines Kalendermonats vor.
Kündigt jedoch der Arbeitgeber, hängt die Kündigungsfrist von der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Angestellten ab und gliedert sich wie folgt:
Die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer darf allerdings in keinem Fall länger sein als die Frist für den Arbeitgeber. Beide Seiten können sich jedoch auf eine gleichlange Kündigungsfrist einigen.
Sonderfall Probezeit
Die meisten Arbeitsverträge sehen eine Probezeit von drei bis maximal sechs Monaten vor. Sie dient dazu, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegenseitig kennenlernen können. In dieser Zeit stellt soll sich herausstellen, ob die Chemie zwischen beiden Vertragspartnern stimmt.
In der Probezeit gilt daher eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen für beide Seiten. In dieser Zeit ist der Arbeitgeber auch nicht verpflichtet, eine etwaige Kündigung zu begründen.
Die kurze Kündigungsfrist muss nicht mehr innerhalb der Probezeit liegen. Der Arbeitgeber kann theoretisch am letzten Tag der Probezeit die Kündigung aussprechen: Das Arbeitsverhältnis endet dann zwei Wochen später.
Wann beginnt die Kündigungsfrist?
Die kurze Antwort lautet: mit der Erklärung der Kündigung.
Den Zeitpunkt dieser Erklärung jedoch genau zu bestimmen, ist etwas komplizierter. Zunächst einmal muss eine Kündigung immer schriftlich erfolgen. Der kündigende Vertragspartner muss ein Schreiben verfassen und unterschreiben, in welchem er die Kündigung mitteilt. Dieses Schriftstück muss dann dem Empfänger übermittelt werden. Geschieht dies persönlich, ist der Beginn der Frist ziemlich einfach zu ermitteln. Sie gilt ab dem Zeitpunkt, wo das Kündigungsschreiben übergeben wird – auch wenn der Empfänger das Schreiben erst später liest.
Erfolgt die Kündigung auf dem normalen Postweg, lässt sich kaum nachvollziehen, zu welchem Zeitpunkt die Kündigung tatsächlich beim Empfänger eingeht. Ein Einschreiben mit Rückschein macht die Nachverfolgung da schon einfacher.
Dennoch ist in Deutschland ziemlich minutiös geregelt, ab wann das Schreiben als zugestellt gilt. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass private Briefkästen nur an Werktagen geleert werden. Daher beginnt die Kündigungsfrist in dem Moment, in dem der Brief im Briefkasten des Empfängers landet und davon auszugehen ist, dass derjenige auch die Möglichkeit hatte, den Briefkasten zu leeren.
Zur Veranschaulichung: Am Samstagabend um 22:30 Uhr wird das Kündigungsschreiben bei Herrn Meier in den Briefkasten geworfen. Da Herr Meier normalerweise weder am Samstagabend noch am Sonntag Post erwartet und somit seinen Briefkasten in dieser Zeit nicht leert, beginnt die Kündigungsfrist erst ab Montag.
Im Übrigen gilt diese Regelung auch, wenn du ausgerechnet zu diesem Zeitpunkt im Urlaub bist und somit deinen Briefkasten nicht leeren kannst. Es kann also nie schaden, den Briefkasten von der Familie oder von Freunden leeren zu lassen, wenn man länger nicht zu Hause ist.
Fristlose Kündigung
Bei einer fristlosen Kündigung entfällt die im Vertrag festgelegte Frist – die Kündigung erfolgt zu sofort. Da dies für beide Vertragspartner eine außergewöhnliche Belastung darstellt, ist eine fristlose Kündigung nicht ohne Weiteres möglich. Sie ist somit auch immer eine außerordentliche Kündigung, für die strikte Regeln gelten.
Alle nachfolgenden Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine fristlose Kündigung zulässig und rechtswirksam ist:
- Schwerer Pflichtverstoß: Ein Vertragspartner hat so massiv gegen seine vertraglichen Pflichten verstoßen, dass die Einhaltung der Frist nicht zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn ein dringender Verdacht für so einen Verstoß vorliegt.
- Rechtswidrigkeit und Verschulden: Der oben genannte Verstoß muss rechtswidrig sein. Das heißt, er ist unter keinen Umständen zu rechtfertigen. Zudem muss der Pflichtverstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen worden sein.
- Keine mildere Alternative: Die fristlose Beendigung des Vertrags muss verhältnismäßig sein. Dies bezieht sich auf die Prognose für die Zukunft. Fällt diese negativ aus, ist die fristlose Kündigung rechtens, falls nicht, muss ein milderes Mittel gefunden werden. Dies können unter anderem sein: eine reguläre Kündigung, eine Abmahnung oder eine Versetzung.
- Interessenabwägung: Die Interessen beider Vertragsparteien müssen gegeneinander abgewogen werden. Welches Interesse wiegt schwerer: Das Interesse der kündigenden Partei, das Arbeitsverhältnis sofort zu beenden, oder das Interesse des Gekündigten, die Fristen einzuhalten? Die Waage muss zu Gunsten der sofortigen Beendigung ausschlagen, damit eine fristlose Kündigung rechtens ist.
- Einhaltung der Zweiwochenfrist: Beim Ausspruch einer fristlosen Kündigung muss eine Frist eingehalten werden. Nachdem der Kündigende von den Ereignissen, die zur Kündigung führen, Kenntnis erhalten hat, hat er maximal zwei Wochen Zeit, die Kündigung einzureichen.
Kündigungsschutz für Schwangere und schwerbehinderte Menschen
Einer schwangeren Frau darf, laut Mutterschutzgesetz, während der Schwangerschaft und in den vier Monaten nach der Entbindung nicht gekündigt werden. Weiß der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung noch nichts von der Schwangerschaft, so hast du anschließend trotzdem zwei Wochen Zeit, ihm dies mitzuteilen – die ausgesprochene Kündigung wird dadurch automatisch unwirksam.
Auch schwerbehinderte Menschen haben einen besonderen Kündigungsschutz: Der Arbeitgeber muss vor einer Kündigung die Zustimmung des Integrationsamtes einholen. Außerdem muss die Schwerbehindertenvertretung des Unternehmens am Kündigungsprozess beteiligt werden.
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